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Engagementfelder

Inklusion im Verein: Wie Engagement für alle zugänglich wird

Text: Redaktion Generation Grenzenlos,

Inklusion im Verein bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung gleichberechtigt mitmachen und mitbestimmen können. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland in Artikel 30, die Teilnahme an Breitensport und Freizeit zu fördern [Art. 30 UN-BRK]; das Kinder- und Jugendhilferecht verlangt, dass Jugendarbeit für junge Menschen mit Behinderungen zugänglich ist [§ 11 SGB VIII].

Die Fakten

WasWas giltBeleg
Barrierefrei heißtauffindbar, zugänglich und nutzbar ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe§ 4 BGG
Sport und FreizeitArt. 30 Abs. 5 UN-BRK verlangt Förderung der Teilnahme am Breitensport auf allen EbenenArt. 30 UN-BRK
JugendarbeitZugänglichkeit für junge Menschen mit Behinderungen ist sicherzustellen (§ 11 SGB VIII)§ 11 SGB VIII
DiskriminierungsschutzBehinderung ist eines der Merkmale des AGG§ 1 AGG
Alterkein gesetzliches Mindestalter; Eintritt regelt die Vereinssatzung (§ 58 BGB)§ 58 BGB
Zeit24 Prozent der Engagierten: 3 bis 5 Stunden pro Woche, 19 Prozent: 6 und mehr (2024)Freiwilligensurvey 2024
Geldals Übungsleitung bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG, seit 1.1.2026)§ 3 Nr. 26/26a EStG
Versicherungim Sportverein nicht automatisch gesetzlich unfallversichert; Vereinshaftpflicht und Landesverträge prüfenDGUV: Ehrenamt
WoFreiwilligenagentur vor Ort über den Agenturatlas der bagfabagfa-Agenturatlas

Eine Treppe vor dem Vereinsheim, ein Flyer in komplizierter Sprache oder ein Training ohne Anpassungsmöglichkeit schließen Menschen aus, ohne dass es jemand will. Inklusion heißt, solche Hürden sichtbar zu machen und abzubauen, und zwar zusammen mit den Menschen, die sie betreffen. Für Vereine, Jugendgruppen und Initiativen gibt es dafür einen rechtlichen Rahmen und viele Schritte, die wenig kosten.

Was bedeutet Inklusion im Verein?

Inklusion im Verein bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung gleichberechtigt teilnehmen, Verantwortung übernehmen und mitentscheiden können. Es geht also nicht nur um eine Rampe am Eingang, sondern auch darum, wer im Vorstand sitzt, wer Trainings leitet und wessen Ideen umgesetzt werden.

Der rechtliche Bezugspunkt ist die UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Artikel 30 verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und zugleich sicherzustellen, dass sie behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten organisieren und daran teilnehmen können [Art. 30 UN-BRK].

Ab wann, wie viel Zeit, was gibt es, und wo meldest du dich?

Für inklusive Vereinsarbeit gibt es kein gesetzliches Mindestalter: Wer Mitglied werden kann, regelt die Satzung des Vereins, die Bestimmungen über Eintritt und Austritt enthalten soll [§ 58 BGB]. Die übrigen praktischen Eckdaten:

  • Zeit: Für die eigene, zeitintensivste Tätigkeit wenden laut Freiwilligensurvey 2024 24 Prozent der Engagierten drei bis fünf Stunden pro Woche auf und 19 Prozent sechs oder mehr; 48 Prozent sind mindestens einmal pro Woche aktiv [Freiwilligensurvey 2024].
  • Geld: Als Übungsleiterin oder Betreuer in einem gemeinnützigen Verein bleiben seit dem 1. Januar 2026 bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei, für andere Vereinsämter bis 960 Euro [§ 3 Nr. 26/26a EStG]; Einzelheiten stehen im Beitrag zur Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.
  • Versicherung: Im Sportverein bist du nicht automatisch gesetzlich unfallversichert, sondern meist über Sport- oder Sammelverträge; die DGUV nennt die Voraussetzungen des gesetzlichen Schutzes [DGUV: Ehrenamt]. Mehr dazu im Beitrag zur Versicherung im Ehrenamt.
  • Wo: Freiwilligenagenturen kennen die Angebote vor Ort; über 420 sind im Agenturatlas der bagfa verzeichnet [bagfa-Agenturatlas].

Was heißt barrierefrei?

Barrierefrei ist etwas, das Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. So definiert es § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und zwar nicht nur für Gebäude, sondern auch für Informationen, Kommunikation und Technik [§ 4 BGG].

Für einen Verein bedeutet das, über mehrere Arten von Barrieren nachzudenken:

  • Räumlich: Zugang ohne Stufen, eine nutzbare Toilette, Platz für Rollstühle und Assistenz.
  • Kommunikativ: Informationen in einfacher Sprache, Untertitel in Videos, bei Bedarf Gebärdensprachdolmetschung.
  • Digital: eine Website, die mit Screenreader bedienbar ist, Bilder mit Alternativtext, Formulare ohne Zeitlimit.
  • Organisatorisch: Termine, die mit Fahrdiensten vereinbar sind, Pausen, Ansprechpersonen.
  • Finanziell: ermäßigte Beiträge, kostenlose Begleitpersonen.

Welche Pflichten haben Jugendarbeit und Vereine?

Für die Kinder- und Jugendarbeit ist die Zugänglichkeit gesetzlich festgeschrieben. § 11 SGB VIII bestimmt, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden soll [§ 11 SGB VIII]. Wer Jugendgruppen mit öffentlicher Förderung betreibt, sollte das bei der Planung jeder Freizeit mitdenken.

Für private Vereine gibt es keine allgemeine Umbaupflicht. Unabhängig davon schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteiligung wegen einer Behinderung [§ 1 AGG]. Ob und wie weit das AGG im Einzelfall greift, etwa bei der Aufnahme in einen Verein, hängt von der Art des Vereins und der Leistung ab; im Zweifel hilft eine Beratungsstelle.

Wie gelingt inklusiver Sport?

Inklusiver Sport gelingt, wenn Regeln, Material und Gruppen so angepasst werden, dass alle sinnvoll mitspielen können, ohne dass das Training für irgendjemanden beliebig wird. Typische Ansätze sind:

  1. Gemeinsame Gruppen mit Anpassungen. Etwa beim Schwimmen mit Bahnen in unterschiedlichem Tempo und Hilfsmitteln, die alle nutzen dürfen.
  2. Tandem- und Partnerformate. Laufen mit Begleitläufern, Tandemradfahren, Zweierteams beim Paddeln.
  3. Regelanpassungen. Größere Bälle, akustische Signale, mehr Wechsel, kleinere Felder.
  4. Gemischte Teams in Wettbewerben, in denen Ergebnisse der ganzen Gruppe zählen.

Wichtig ist eine Übungsleitung, die weiß, was sie tut. Landessportbünde und Behindertensportverbände bieten dafür Zusatzqualifikationen an. Wer Kinder und Jugendliche trainiert, kann dafür außerdem die Übungsleiterpauschale nutzen.

Wie fängt ein Verein mit Inklusion an?

Am Anfang steht die Frage, wer fehlt, und dann das Gespräch mit genau diesen Menschen. Bewährt haben sich vier Schritte:

  1. Bestandsaufnahme. Einmal mit einer Person, die einen Rollstuhl nutzt, blind ist oder Lernschwierigkeiten hat, den Weg vom Bahnhof bis in den Trainingsraum gehen und notieren, was hakt.
  2. Kleine Änderungen zuerst. Einladungen in einfacher Sprache, Untertitel, eine feste Ansprechperson.
  3. Kooperation. Förderschulen, Werkstätten, Wohneinrichtungen und Selbstvertretungen sind gute Partner für gemeinsame Angebote.
  4. Mitbestimmung. Menschen mit Behinderung in Vorstand, Jugendausschuss oder Trainerteam holen, nicht nur als Teilnehmende.

Kann ich mit Behinderung einen Freiwilligendienst machen?

Ja, und manche Programme haben dafür eigene Regeln. Bei weltwärts etwa ist die Teilnahme mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung in jedem Fall bis zum 35. Lebensjahr möglich, und eine Behinderung schließt die gesundheitliche Eignung ausdrücklich nicht aus [weltwärts: Voraussetzungen]. Auch FSJ und BFD stehen Menschen mit Behinderungen offen; Träger und Einsatzstelle klären, welche Assistenz nötig ist.

Was hilft, wenn etwas schiefgeht?

Inklusion ist ein Lernprozess, und Fehler gehören dazu. Wichtig ist, dass Betroffene einen Weg haben, Probleme anzusprechen, ohne sich rechtfertigen zu müssen: eine benannte Vertrauensperson, ein anonymer Briefkasten, ein fester Tagesordnungspunkt in der Mitgliederversammlung. Wer Diskriminierung erlebt, kann sich außerdem an Beratungsstellen wenden; wie das funktioniert, steht im Beitrag gegen Diskriminierung.

Fragen, die oft kommen

Muss ein Verein barrierefrei sein?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für private Vereine, alle Räume barrierefrei umzubauen, gibt es nicht. Für öffentlich geförderte Jugendarbeit verlangt § 11 SGB VIII aber, dass Angebote für junge Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind [§ 11 SGB VIII].

Was ist der Unterschied zwischen Integration und Inklusion?

Integration holt Menschen in eine bestehende Gruppe, die sich selbst nicht ändert. Inklusion gestaltet die Gruppe so, dass alle von Anfang an dazugehören, und fragt Betroffene, was dafür nötig ist.

Wer zahlt eine Assistenz für die Teilnahme am Vereinsleben?

Eine Assistenz für die Teilnahme am Vereinsleben kann als Assistenzleistung nach § 78 SGB IX finanziert werden, die ausdrücklich die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und Freizeit einschließlich Sport umfasst [§ 78 SGB IX]. In der Eingliederungshilfe zählen Assistenzleistungen zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe [§ 113 SGB IX]; den Antrag stellt die Person mit Behinderung beim zuständigen Träger.

Dürfen wir eigene Gruppen nur für Menschen mit Behinderung anbieten?

Ja, Vereine dürfen eigene Angebote für Menschen mit Behinderung machen. Art. 30 UN-BRK schützt ausdrücklich auch die Möglichkeit, behinderungsspezifische Sport- und Freizeitangebote zu organisieren und daran teilzunehmen [Art. 30 UN-BRK]. Inklusive und spezifische Angebote schließen sich nicht aus.

Belege

  1. § 4 BGG — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 4 Barrierefreiheit – gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  2. Art. 30 UN-BRK — Deutsches Institut für Menschenrechte – Artikel 30 UN-BRK (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport) – institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtss… – nachgeprüft am 02.10.2026
  3. § 11 SGB VIII — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch VIII, § 11 Jugendarbeit – gesetze-im-internet.de/sgb_8/__11.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  4. § 1 AGG — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 1 Ziel des Gesetzes – gesetze-im-internet.de/agg/__1.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  5. § 78 SGB IX — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch IX, § 78 Assistenzleistungen – gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__78.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  6. § 113 SGB IX — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch IX, § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe – gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  7. weltwärts: Voraussetzungen — weltwärts (BMZ / Engagement Global) – Voraussetzungen für den weltwärts-Freiwilligendienst – weltwaerts.de/de/voraussetzungen-freiwilligendi… – nachgeprüft am 02.10.2026
  8. bagfa-Agenturatlas — Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen (bagfa) – Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen – Startseite und Agenturatlas – bagfa.de – nachgeprüft am 02.10.2026
  9. § 58 BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung – gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  10. DGUV: Ehrenamt — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – Versicherungsschutz im Ehrenamt – dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt/index.jsp – nachgeprüft am 02.10.2026
  11. § 3 Nr. 26/26a EStG — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 26 und Nr. 26a – gesetze-im-internet.de/estg/__3.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  12. Freiwilligensurvey 2024 — Die Bundesregierung (im Auftrag der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt) – Freiwilliges Engagement in Deutschland. Zentrale Ergebnisse des Sechsten Deutschen Freiwilligensurveys (FWS 2024) – 2025 – publikationen-bundesregierung.de/resource/blob/… – nachgeprüft am 02.10.2026