Praxis & Recht
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: was steuerfrei bleibt
Text: Redaktion Generation Grenzenlos,
Seit dem 1. Januar 2026 sind Aufwandsentschädigungen für ein gemeinnütziges Ehrenamt bis 960 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG), für Tätigkeiten als Trainerin, Betreuer oder in der Pflege bis 3.300 Euro (Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG). Beträge bis zu diesen Grenzen sind auch sozialversicherungsfrei [Minijob-Zentrale 2025].
Die Fakten
| Was | Was gilt | Beleg |
|---|---|---|
| Ehrenamtspauschale | bis 960 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG) | § 3 Nr. 26/26a EStG |
| Übungsleiterpauschale | bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) | § 3 Nr. 26/26a EStG |
| Gültig seit | 1. Januar 2026 (vorher 840 und 3.000 Euro) | Minijob-Zentrale 2025 |
| Sozialversicherung | Beträge bis zu den Pauschalen sind beitragsfrei | Minijob-Zentrale 2025 |
| Haftungsprivileg im Verein | gilt bei Vergütung bis 3.300 Euro im Jahr (§§ 31a, 31b BGB) | § 31a BGB |
Ehrenamt ist unbezahlt, aber selten kostenlos: Fahrten zum Training, Material für die Jugendgruppe, Zeit für Vorbereitung. Viele Vereine zahlen deshalb eine Aufwandsentschädigung. Das Einkommensteuergesetz kennt dafür zwei Freibeträge, die oft verwechselt werden. Wer sie auseinanderhalten kann, bekommt sein Geld ohne Abzüge, und der Verein vermeidet Ärger mit Finanzamt und Rentenversicherung.
Wie hoch sind die Pauschalen seit 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 sind bis 960 Euro im Jahr als Ehrenamtspauschale und bis 3.300 Euro im Jahr als Übungsleiterpauschale steuerfrei. Die Minijob-Zentrale beschreibt die Anhebung so: Die Ehrenamtspauschale stieg von 840 auf 960 Euro, die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro [Minijob-Zentrale 2025]. Die Beträge stehen in § 3 Nr. 26a und Nr. 26 EStG [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gelten pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Verein. Wer in zwei Vereinen engagiert ist, muss die Zahlungen zusammenrechnen. Es lohnt sich, das jedem Verein mitzuteilen, damit nicht beide den vollen Betrag auszahlen und am Ende ein Teil steuerpflichtig wird.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale gilt für ausbildende, betreuende, erziehende, künstlerische und pflegende Tätigkeiten. § 3 Nr. 26 EStG nennt ausdrücklich Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer sowie vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Typische Beispiele aus dem Engagement junger Menschen:
- Training einer Jugendmannschaft im Sportverein,
- Leitung einer Kinder- oder Jugendgruppe, etwa bei Pfadfindern oder in der Kirchengemeinde,
- Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins,
- Chorleitung oder Theaterarbeit mit Jugendlichen,
- Betreuung im Rahmen eines anerkannten Angebots für pflegebedürftige Menschen.
Entscheidend ist der pädagogische oder pflegende Kontakt zu Menschen. Wer nur Tische aufbaut, Kassenbücher führt oder die Website pflegt, fällt nicht darunter.
Wofür gilt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale deckt jede andere nebenberufliche Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ab, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fällt. Das Gesetz verlangt, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt wird [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Unter die Ehrenamtspauschale fallen zum Beispiel Vorstandsämter, Kassen- und Schriftführung, Platz- und Gerätewartung, Öffentlichkeitsarbeit oder der Dienst als Ordnerin bei Vereinsveranstaltungen. Für Vorstände gilt eine Besonderheit im Vereinsrecht: Nach § 27 Abs. 3 BGB sind Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig [§ 27 BGB]. Will der Verein ihnen eine Ehrenamtspauschale zahlen, braucht er dafür eine Grundlage in der Satzung; fehlt sie, sollte die Mitgliederversammlung die Satzung vor der ersten Zahlung ändern.
Kann ich beide Pauschalen kombinieren?
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale lassen sich nebeneinander nutzen, wenn es um unterschiedliche Tätigkeiten geht. Für dieselben Einnahmen ist die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, sobald bereits eine Befreiung nach Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b gewährt wird [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
| Situation | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale | steuerfrei höchstens |
|---|---|---|---|
| nur Jugendtrainer | ja | nein | 3.300 Euro |
| nur Kassenwartin | nein | ja | 960 Euro |
| Trainer und zusätzlich Schriftführer | für das Training | für das Vorstandsamt | 4.260 Euro |
Die Kombination setzt voraus, dass die Tätigkeiten tatsächlich getrennt sind und auch getrennt vergütet werden. Eine einzige Pauschalzahlung für „alles“ macht die Zuordnung schwer.
Was bedeutet „nebenberuflich“?
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale setzen voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird; so steht es in § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG [§ 3 Nr. 26/26a EStG]. Gemeint ist ein Engagement, das zeitlich klar hinter einer Vollzeitstelle zurückbleibt, also das Training zweimal pro Woche oder die Gruppenstunde am Freitag, nicht eine volle Arbeitswoche im Verein. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, beantwortet das Finanzamt; wer sehr viele Stunden für einen Verein arbeitet, sollte das vorab klären.
Für Freiwilligendienste wie FSJ oder Bundesfreiwilligendienst sind die Pauschalen nicht das passende Instrument: Dort erhältst du ein Taschengeld nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, das eigenen Regeln folgt.
Was passiert, wenn ich mehr bekomme?
Übersteigt die Aufwandsentschädigung die Pauschale, ist nur der darüber liegende Teil steuerpflichtig. Ausgaben, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, kannst du nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG nur abziehen, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Für die Sozialversicherung gilt bei den Pauschalen dasselbe Prinzip: Bis zur Höhe der Pauschalen fallen keine Beiträge an, weder für dich noch für den Verein, und die Pauschale zählt nicht zur Minijob-Grenze [Minijob-Zentrale 2025]. Wer zusätzlich einen Minijob im selben Verein hat, kann beides kombinieren, sollte die Verträge aber klar trennen.
Warum ist die Grenze von 3.300 Euro auch für die Haftung wichtig?
Die Grenze von 3.300 Euro im Jahr entscheidet auch darüber, ob du im Verein nur eingeschränkt haftest. Vorstände und andere Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder nicht mehr als 3.300 Euro jährlich erhalten, haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit [§ 31a BGB]. Dasselbe gilt für Vereinsmitglieder, die satzungsgemäße Aufgaben übernehmen [§ 31b BGB].
Wer vom Verein mehr als 3.300 Euro im Jahr bekommt, verliert das Haftungsprivileg der §§ 31a und 31b BGB. Mehr zu Unfall- und Haftpflichtschutz steht im Beitrag zur Versicherung im Ehrenamt.
Was sollten Vereine und Engagierte schriftlich festhalten?
Eine kurze schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten. Sinnvoll sind:
- Art der Tätigkeit (Training, Betreuung, Vorstandsamt) und welche Pauschale gelten soll,
- Höhe und Zahlungsweise der Aufwandsentschädigung,
- eine Erklärung der engagierten Person, dass sie die Pauschale nicht schon bei einem anderen Verein ausschöpft,
- bei Vorständen der Verweis auf die Satzungsregel, die Zahlungen erlaubt.
So lässt sich bei einer Prüfung durch Finanzamt oder Rentenversicherung belegen, warum eine Zahlung steuer- und beitragsfrei war.
Fragen, die oft kommen
Muss ich die Ehrenamtspauschale beantragen?
Nein, für die Ehrenamtspauschale gibt es keinen Antrag. Der Verein zahlt die Aufwandsentschädigung aus, und du gibst sie in der Steuererklärung an, falls du eine abgibst; bis 960 Euro im Jahr bleibt sie nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Kann ich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gleichzeitig nutzen?
Ja, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale lassen sich kombinieren, aber nur für verschiedene Tätigkeiten. Wer als Jugendtrainer die Übungsleiterpauschale bekommt und zusätzlich als Kassenwart tätig ist, kann für das Vorstandsamt die Ehrenamtspauschale nutzen; für dieselben Einnahmen schließt das Gesetz die doppelte Befreiung aus [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Gilt die Pauschale auch, wenn ich für eine Stadt oder Gemeinde tätig bin?
Ja, beide Pauschalen gelten auch für ein Engagement für Kommunen. Die Freibeträge gelten für Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also etwa einer Kommune, und für gemeinnützige Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG [§ 3 Nr. 26/26a EStG].
Zählt die Pauschale bei meinem Minijob mit?
Nein, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zählen nicht zur Minijob-Grenze. Nach Angaben der Minijob-Zentrale haben die Pauschalen keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze [Minijob-Zentrale 2025].
Belege
- § 3 Nr. 26/26a EStG — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 26 und Nr. 26a – gesetze-im-internet.de/estg/__3.html – nachgeprüft am 02.10.2026
- Minijob-Zentrale 2025 — Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt seit 2026? – 2025 – magazin.minijob-zentrale.de/uebungsleiterpausch… – nachgeprüft am 02.10.2026
- § 31a BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 31a Haftung von Organmitgliedern – gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html – nachgeprüft am 02.10.2026
- § 27 BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands – gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html – nachgeprüft am 02.10.2026
- § 31b BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern – gesetze-im-internet.de/bgb/__31b.html – nachgeprüft am 02.10.2026