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Praxis & Recht

Versicherung im Ehrenamt: Wer zahlt, wenn etwas passiert?

Text: Redaktion Generation Grenzenlos,

Ehrenamtliche sind gesetzlich unfallversichert, wenn ihre Tätigkeit unter § 2 SGB VII fällt, etwa in Wohlfahrtspflege, Rettung oder im Auftrag einer Kommune [§ 2 SGB VII]. Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig ist, haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und kann verlangen, von Ansprüchen Dritter freigestellt zu werden [§ 31b BGB].

Die Fakten

WasWas giltBeleg
Gesetzlich unfallversichertu. a. Ehrenamt in Gesundheitswesen, Wohlfahrtspflege, Rettung, für Kommunen (§ 2 SGB VII)§ 2 SGB VII
Freiwillige Versicherungfür gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Organisationen (§ 6 SGB VII)§ 6 SGB VII
Zuständig für die freiwillige Versicherungin der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)DGUV: Ehrenamt
Haftung gegenüber dem Vereinnur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn Vergütung höchstens 3.300 Euro im Jahr§ 31b BGB

Beim Zeltlager mit Jugendlichen, am Grill auf dem Vereinsfest oder bei einer Pflanzaktion mit der Motorsäge kann etwas passieren. Für Ehrenamtliche greifen dann zwei Systeme: die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen und das Haftungsrecht für Schäden an Sachen oder anderen Menschen. Welches System wann gilt, hängt davon ab, für wen und in welchem Bereich du tätig bist.

Wann bin ich im Ehrenamt gesetzlich unfallversichert?

Gesetzlich unfallversichert bist du, wenn deine Tätigkeit zu einer der Gruppen in § 2 SGB VII gehört. Das Gesetz nennt unter anderem Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, sowie Ehrenamtliche in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz, einschließlich der Ausbildungsveranstaltungen und der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen [§ 2 SGB VII].

Ebenfalls versichert sind Ehrenamtliche, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig sind, und Engagierte in privatrechtlichen Organisationen, wenn sie im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Kommune oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft handeln [§ 2 SGB VII]. Die DGUV erklärt das so: Wer sich in einem Verein im Auftrag oder mit Einwilligung der Kommune engagiert, ist geschützt, egal ob direkt für die Gemeinde oder als Vereinsmitglied [DGUV: Ehrenamt].

Für den gesetzlichen Unfallschutz im Ehrenamt heißt das praktisch:

  • Freiwillige Feuerwehr, THW-Ortsverband, Wasserwacht, Sanitätsdienst: gesetzlich versichert.
  • Besuchsdienst im Pflegeheim eines Wohlfahrtsverbands, Hospizbegleitung: gesetzlich versichert.
  • Elternbeirat, Schülervertretung, Ehrenamt für die Stadt: gesetzlich versichert.
  • Training im Sportverein, Arbeit in einer selbst organisierten Initiative ohne kommunalen Auftrag: oft nicht gesetzlich versichert.

Was gilt für Vorstände und andere Gewählte?

Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern [§ 6 SGB VII]. Zuständig ist nach Angaben der DGUV in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft [DGUV: Ehrenamt].

Den Antrag muss nicht jede Person einzeln stellen. Nach § 6 SGB VII kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Dachverband den Antrag stellen; eine namentliche Liste der Versicherten ist dann nicht nötig [§ 6 SGB VII]. Der Schutz beginnt am Tag nach Eingang des Antrags. Wer im Vorstand eines kleinen Vereins sitzt, sollte deshalb fragen, ob der Verband das schon erledigt hat.

Was, wenn keine gesetzliche Versicherung greift?

Wo kein gesetzlicher Schutz besteht, bleibt nur private Vorsorge oder ein Vertrag, den Verband oder Land abgeschlossen haben. Die DGUV weist darauf hin, dass manche Länder ergänzende Rahmenverträge zugunsten von Ehrenamtlichen abgeschlossen haben [DGUV: Ehrenamt].

Welche Leistungen ein solcher Vertrag umfasst und ob er nur nachrangig zahlt, regelt jedes Land selbst. Im Sport kommt oft die Sportversicherung über den Landessportbund hinzu. Frag deinen Verein konkret, welcher Vertrag für dich gilt, und lass dir die Antwort am besten schriftlich geben.

Wer haftet, wenn ich etwas beschädige?

Für Schäden, die du bei deiner Vereinsarbeit verursachst, haftest du dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, solange du unentgeltlich arbeitest oder höchstens 3.300 Euro im Jahr bekommst [§ 31b BGB]. Für Vorstände und besondere Vertreter gilt dasselbe nach § 31a BGB [§ 31a BGB].

Gegenüber Dritten, etwa einem Passanten, dessen Fahrrad du beim Aufbau umfährst, kannst du zwar haftbar sein. Du hast aber einen Anspruch darauf, dass der Verein dich von dieser Verbindlichkeit freistellt, wenn du nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hast [§ 31b BGB]. Damit der Verein das finanziell stemmen kann, haben viele eine Vereinshaftpflichtversicherung. Deine private Haftpflichtversicherung kann zusätzlich greifen, viele Tarife schließen ehrenamtliche Tätigkeiten aber ein oder aus; ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.

Welche Fragen solltest du vor dem Start klären?

Vier Fragen decken die meisten Risiken ab:

  1. Ist meine Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, und wenn ja, über welchen Träger?
  2. Hat der Verein eine Vereinshaftpflicht, und schließt sie Helfende ein, die keine Mitglieder sind?
  3. Gibt es eine Sport- oder Sammelversicherung des Verbands oder Landes?
  4. Was muss ich tun, wenn ein Unfall passiert (Meldung an wen, innerhalb welcher Frist)?
Situation Unfall Haftung
Jugendfeuerwehr, Übungsabend gesetzlich versichert (§ 2 SGB VII) Gemeinde als Träger der Feuerwehr
Besuchsdienst im Seniorenheim eines Wohlfahrtsverbands gesetzlich versichert Vereinshaftpflicht, Freistellung
Vorstand eines gemeinnützigen Vereins freiwillig versicherbar (§ 6 SGB VII) Haftungsprivileg § 31a BGB
Selbst organisiertes Klimacamp ohne Träger meist kein gesetzlicher Schutz eigene Haftpflicht

Was ist mit Minderjährigen?

Für Minderjährige gelten dieselben Versicherungsregeln wie für Erwachsene. Der Unterschied liegt bei der Aufsicht: Wer Kinder oder Jugendliche betreut, muss sie altersgerecht beaufsichtigen. Bist du selbst noch nicht volljährig und leitest eine Gruppe, sollte immer eine erwachsene, verantwortliche Person des Vereins erreichbar sein. Mehr dazu steht im Beitrag zur Jugendarbeit.

Fragen, die oft kommen

Bin ich als Trainerin im Sportverein automatisch unfallversichert?

Ehrenamtliche Trainerinnen im Sportverein sind nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Verein vor allem, wenn du im Auftrag oder mit Einwilligung einer Kommune tätig bist oder in Bereichen wie Wohlfahrtspflege und Rettung; sonst kommt es auf die Sportversicherung des Landessportbunds oder private Vorsorge an [DGUV: Ehrenamt].

Gilt der Unfallschutz auch auf dem Weg zum Einsatz?

Wenn die Tätigkeit gesetzlich versichert ist, zählt nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit und zurück zu den versicherten Tätigkeiten [§ 8 SGB VII]. Ob die Tätigkeit selbst versichert ist, musst du zuerst klären.

Kann der Verein mich als Vorstand selbst versichern?

Ja, ein Verein kann seine Vorstände freiwillig versichern. Für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger kann auch die Organisation oder ihr Dachverband den Antrag auf freiwillige Versicherung stellen, ohne jede Person namentlich zu nennen [§ 6 SGB VII].

Was passiert, wenn ich bei einer Vereinsaktion etwas kaputt mache?

Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr satzungsgemäße Vereinsaufgaben übernimmt, haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Musst du einem Dritten Schadenersatz leisten, kannst du vom Verein verlangen, dich davon freizustellen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit [§ 31b BGB].

Belege

  1. § 2 SGB VII — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch VII, § 2 Versicherung kraft Gesetzes – gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  2. § 6 SGB VII — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch VII, § 6 Freiwillige Versicherung – gesetze-im-internet.de/sgb_7/__6.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  3. § 8 SGB VII — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Sozialgesetzbuch VII, § 8 Arbeitsunfall – gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  4. DGUV: Ehrenamt — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – Versicherungsschutz im Ehrenamt – dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt/index.jsp – nachgeprüft am 02.10.2026
  5. § 31a BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 31a Haftung von Organmitgliedern – gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html – nachgeprüft am 02.10.2026
  6. § 31b BGB — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern – gesetze-im-internet.de/bgb/__31b.html – nachgeprüft am 02.10.2026